Urheberrecht und Social Media
Urheberrecht und Social Media: Einfach alles posten, was gefällt?
[Gastbeitrag] Facebook, Instagram, Tiktok und Co. sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Auch Firmen setzen daher zunehmend auf Social-Media-Portale, um ihr Unternehmen bekannter zu machen oder ihre Leistungen zu bewerben. Postings mit Bildern oder Videos erhalten dabei deutlich mehr Aufmerksamkeit als einfache Textbeiträge. Aber: Dürfen Bilder, Videos oder Texte einfach so geteilt werden? Wie passen Urheberrecht und Social Media zusammen?Urheberrecht in Deutschland
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert, welche Werke als schützenswert gelten und welche Ansprüche bzw. Rechte Urheber – vor allem bei einer Urheberrechtsverletzung – haben.
Häufig gilt ein Werk als schützenswert, wenn es eine Schöpfungshöhe besitzt. Laut § 1 UrhG betrifft dies Werke „der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ und dabei insbesondere:
- „Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“ (vgl. § 2 UrhG)
Für Social-Media-Postings bedeutet das: Haben Sie das Bild, den Text oder das Video, welches Sie posten möchten, nicht selbst erstellt, benötigen Sie die Erlaubnis des Urhebers.
Liken, teilen und posten – Was ist zu beachten?
Ist ein „Gefällt mir“ eine Urheberrechtsverletzung?
Ob ein „Like“ eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist unter Juristen umstritten. Wird durch den „Like“ der Post im eigenen Profil angezeigt, könnte dies als Kopie und demnach auch als Verletzung des Urheberrechts gedeutet werden. Andererseits gibt es bereits Urteile, die einen „Like“ als „unverbindliche Gefallensäußerung“ bewerten (vgl. LG Hamburg, 10.01.2013 – 327 O 438/11). Ein simples „Gefällt mir“ würde so nicht als Verstoß gegen das Urheberrecht gelten.
Fremde Inhalte über Share-Buttons teilen
Beim „Teilen“ oder „Sharen“ ist die Rechtslage etwas klarer. Verwenden Webseiten sog. „Share-Buttons“ ist das Teilen der Inhalte in der Regel erlaubt. Denn durch die Verwendung der Share-Buttons stellt die Webseite /der Urheber selbst die Option zum Teilen der Inhalte zur Verfügung, was einem Einverständnis gleichkommt.
Doch Achtung! Viele Webseiten nutzen zur Illustration sog. „Stockfotos“. Um diese Bilder verwenden zu dürfen, bedarf es einer Lizenz, die im Vorfeld gekauft werden muss. Erst dann dürfen die Bilder verwendet werden. Benutzen Sie die Share-Buttons, teilen Sie in der Regel auch die Bilder. Ohne Nutzungsrechte begehen Sie allerdings eine Urheberrechtsverletzung. Achten Sie daher vor dem endgültigen Teilen darauf, diese Bilder aus Ihrem Beitrag wieder zu entfernen.
Gibt es auf der Webseite keine Share-Buttons, sollten Sie vor dem Teilen den Webseitenbetreiber anschreiben und sich sein Einverständnis zum Posten seiner Inhalte einholen oder gänzlich auf das Teilen verzichten.
Eigene Social-Media-Postings erstellen
Bilder und interaktive Inhalte sind auffälliger als reine Textpostings und haben folglich meist eine größere Reichweite. Deshalb greifen viele in ihren Postings auf solche Medien zurück. Urheberrechtlich auf der sicheren Seite sind Sie in der Regel, wenn Sie nur Dateien teilen, die Sie selbst erstellt haben. Sind aber bspw. auf Ihren Fotos Personen zu sehen, müssen diese in die Verbreitung und Veröffentlichung des Fotos eingewilligt haben.
Nutzen Sie fremde Inhalte, ohne die Erlaubnis dafür zu besitzen, droht eine Abmahnung. Selbst wenn Sie über eine Stockfotodatenbank – z. B. für ein Bild – die Nutzungslizenz erworben haben, schließt diese häufig nicht die Verbreitung auf Facebook, Instagram und Co. ein, da Sie dafür ggf. gesonderte Nutzungsrechte vereinbaren müssen.
Gleiches gilt für Bildbearbeitungen. Verändern Sie ein Bild, das Sie nicht selbst erstellt haben, geht das Urheberrecht nicht auf Sie über. Posten Sie das bearbeitete Bild, kann auch das eine Abmahnung zur Folge haben.
Bei Texten sollten Sie ebenfalls eine gewisse Vorsicht walten lassen. Schreiben Sie den Post selbst, haben Sie eigentlich nichts zu befürchten. Anders sieht es aus, wenn Sie Zitate nutzen, denn auch Text unterliegt dem Urheberrecht und darf nur mit Einwilligung des Urhebers kopiert und benutzt werden.
Es gibt allerdings auch „gemeinfreie Texte“. Hier ist das Alter entscheidend. Ist der Urheber des Textes seit mindestens 70 Jahren tot, gilt der Text meist als „gemeinfrei“. Zitate von Goethe oder Schiller können Sie demnach ohne Bedenken verwenden.
Was Sie beim Posten von Videos beachten sollten, können Sie hier nachlesen.
Abgemahnt! Und jetzt?
Zunächst gilt: Ruhe bewahren. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist dieser häufig auch eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese soll verhindern, dass Sie zukünftig die in der Abmahnung benannte Urheberrechtsverletzung nochmal begehen.
Dennoch sollten Sie die Unterlassungserklärung nicht sofort unterschreiben. Das Abmahnschreiben zu ignorieren, ist allerdings auch keine gute Idee, da Sie ansonsten Fristen versäumen könnten.
Besser ist es, wenn Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen und die Abmahnung samt Unterlassungserklärung überprüfen lassen. Möglicherweise sind die geforderten Abmahnkosten zu hoch oder die Abmahnung selbst ist fehlerhaft. Der Anwalt kann in diesem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen und Sie außerdem über die weitere Vorgehensweise beraten.
„Urheberrecht und Social Media“ – Ein Gastbeitrag vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V
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